In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln und Containern beim oder durch Be- und Entladen eingeschlossen. Auch das Bewegen der Transportmittel sowie Schäden am Ladegut sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten für Be- und Entladeschäden die folgenden Bestimmungen:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen sind insoweit versichert, als:
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Kommt es beim Be- oder Entladen zu Schäden an Transportmitteln oder Containern, greift der Versicherungsschutz – auch wenn die Fahrzeuge oder Container zu diesem Zweck bewegt werden. Ebenso kann das transportierte Ladegut mitversichert sein, sofern es nicht dem Versicherungsnehmer selbst zuzuordnen ist. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln beim Be- und Entladen versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Ist das Bewegen der Transportmittel und Container mitversichert?
Ja. Das dem Be- und Entladen dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Gilt der Schutz auch beim Heben von Containern?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann ist das Ladegut selbst versichert?
Schäden am Ladegut sind insoweit versichert, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um dessen Erzeugnisse oder be- bzw. verarbeitete Sachen handelt und der Transport nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.