In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe ist klar geregelt, wessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer als Repräsentant zurechnen lassen muss – von Vorständen über Geschäftsführer bis zu Inhabern und den obersten Vertretungsorganen bei anderen Unternehmensformen.
Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
- die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
- die Inhaber (bei Einzelfirmen);
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.
Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
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Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Der Begriff „Repräsentant“ ist hier klar eingegrenzt. Nur bestimmte, leitende Personen einer Firma gelten als Repräsentanten – abhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Für eine GmbH sind das etwa die Geschäftsführer, für ein Einzelunternehmen der Inhaber. Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten einer solchen Person zurechnen lassen, sind ausschließlich die genannten Personengruppen gemeint.
Häufige Fragen
Wer gilt bei einer GmbH als Repräsentant?
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Geschäftsführer als Repräsentanten.
Wer ist bei einer Einzelfirma Repräsentant?
Bei Einzelfirmen gelten die Inhaber als Repräsentanten.
Was gilt bei Vereinen, Genossenschaften oder Kommunen?
Bei anderen Unternehmensformen wie Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Kommunen gelten die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane als Repräsentanten.
Gelten die Regelungen auch für ausländische Firmen?
Ja, bei ausländischen Firmen gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Wer zählt bei einer Aktiengesellschaft zu den Repräsentanten?
Bei Aktiengesellschaften gelten die Mitglieder des Vorstandes als Repräsentanten.