In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert – vorausgesetzt, der Schaden geht auf einen Umstand zurück, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Ansprüche gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers:
Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Voraussetzung ist, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter eines Betriebs von der Haftpflichtversicherung ausgenommen. Im Tarif Baunebengewerbe gibt es hierzu eine Erweiterung: Melden ein gesetzlicher Vertreter oder dessen Angehörige einen Schaden, kann dieser dennoch mitversichert sein – nämlich dann, wenn der Vertreter den Schaden nicht selbst persönlich zu verantworten hat. Diese Darstellung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht worden sein, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige?
Ja. Neben den gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers sind auch deren Angehörige erfasst.
Von welcher Regelung weicht dieser Einschluss ab?
Die Regelung gilt abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB.