In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes nach klar geregelten Grundlagen – von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) über die Vertragsteile A bis F bis hin zum Produkt-, Umwelt- und Gewässerschaden- sowie zum Privaten Haftpflichtrisiko.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach:
- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);
- diesem Vertragsteil A.;
- dem Vertragsteil B.;
- sofern vereinbart Vertragsteil C, Ziff. 4 in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Haftungsrisiko wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen nach dem Zeitpunkt verursacht wurden, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat – Produkt-Haftpflichtrisiko;
- Vertragsteil D. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme);
- Vertragsteil E. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme);
- Vertragsteil F. für die Privaten Haftpflichtrisiken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz in diesem Tarif ergibt sich nicht aus einer einzigen Quelle, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Bausteine. Grundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und die Vertragsteile A und B. Je nach Vereinbarung kommen weitere Vertragsteile hinzu, die etwa das Produkt-Haftpflichtrisiko, Umwelt- und Gewässerschäden sowie private Haftpflichtrisiken abdecken. Was im Einzelfall gilt, ergibt sich aus der Kombination dieser Bestandteile.
Häufige Fragen
Welche Grundlagen bestimmen Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes?
Maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), der Vertragsteil A. sowie der Vertragsteil B. – zusammen mit den je nach Vereinbarung geltenden weiteren Vertragsteilen.
Wann greift das Produkt-Haftpflichtrisiko?
Sofern vereinbart, gilt Vertragsteil C, Ziff. 4 in Verbindung mit Vertragsteil A. für Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, die nach dem Inverkehrbringen, dem Abschluss der Arbeiten oder der Ausführung der Leistungen verursacht wurden.
Wie werden Umwelt- und Gewässerschäden abgedeckt?
Für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko bei privatrechtlicher Inanspruchnahme gilt Vertragsteil D. in Verbindung mit Vertragsteil A. Für das Umweltschadens-Risiko bei öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme gilt Vertragsteil E.
Sind auch private Haftpflichtrisiken enthalten?
Ja, für die Privaten Haftpflichtrisiken gilt Vertragsteil F.