In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe gilt für die Auslegung des Vertrages ausschließlich deutsches Recht – auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Für Rechtsstreitigkeiten rund um den Versicherungsvertrag gilt eine klare Regelung zum anwendbaren Recht und zum zuständigen Gericht:
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn es Streit über den Vertrag gibt – etwa über seinen Inhalt, seinen Umfang, seine Auslegung oder seine Gültigkeit – wird dieser nach deutschem Recht beurteilt. Auch bei Auslandsbezug bleibt es dabei. Für ein Verfahren ist das Gericht am deutschen Firmensitz des Versicherungsnehmers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Für alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit des Vertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt deutsches Recht auch bei Auslandsbezug?
Ja. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers ist örtlich zuständig.
Für welche Streitigkeiten gilt diese Regelung?
Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.