In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Baunebengewerbe umfasst der Schutz auch Vermögensschäden – also Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind. Erfahren Sie, wann der Versicherungsfall eintritt, welche Verstöße abgedeckt sind und welche Ausschlüsse gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes:
- Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten – von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
- Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.
- Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
Zeitpunkt des Versicherungsfalles:
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche:
- a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);
Was bedeutet das konkret?
Die Vermögensschadendeckung springt ein, wenn durch einen Verstoß ein finanzieller Schaden entsteht, der nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens ist. Entscheidend für den Versicherungsfall ist der Moment des Verstoßes. Wichtig zu wissen: Für bestimmte Tätigkeiten und Konstellationen – etwa planende oder beratende Tätigkeiten, wirtschaftliche Geschäfte oder wissentliche Pflichtverletzungen – besteht kein Schutz. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt als Vermögensschaden?
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.
Wann tritt der Versicherungsfall bei einem Vermögensschaden ein?
Als Zeitpunkt gilt der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei fahrlässiger Unterlassung gilt im Zweifel der Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
Welche Verstöße sind zeitlich abgedeckt?
Die Versicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Sind planende oder beratende Tätigkeiten mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
Besteht Schutz bei wissentlicher Pflichtverletzung?
Nein. Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht wurden, sind ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024