In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes an der Schadenersatzleistung, während für die Abwehr unberechtigter Ansprüche Versicherungsschutz besteht. Sind mehrere Selbstbehalte vereinbart, gilt der höchste – zudem ist der Versicherungsnehmer alleiniger Beitragsschuldner.
Für die Selbstbeteiligungen im Tarif Baunebengewerbe gelten folgende Bestimmungen:
- Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
- Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
- Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Beitrag:
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Was bedeutet das konkret?
Ein Selbstbehalt ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer bei einem berechtigten Schaden selbst trägt. Bis zu dieser Höhe beteiligt er sich an der Schadenersatzleistung. Wehrt der Versicherer unberechtigte Ansprüche ab, greift dafür der Versicherungsschutz. Sind für einen Vertrag mehrere Selbstbehalte festgelegt, kommt der höchste zur Anwendung. Für bestimmte Erweiterungen des Versicherungsschutzes können eigene Selbstbehalte gelten. Verantwortlich für die Beitragszahlung ist allein der Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Wer trägt den Selbstbehalt im Schadenfall?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes an der Schadenersatzleistung.
Besteht auch Schutz bei unberechtigten Ansprüchen?
Ja. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
Welcher Selbstbehalt gilt, wenn mehrere vereinbart sind?
Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, gilt der höchste Selbstbehalt.
Gibt es besondere Selbstbehalte für Erweiterungen des Versicherungsschutzes?
Ja. Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Wer ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet?
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.