Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist abweichend von Ziff. 7.3 AHB die vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht mitversichert – etwa branchenübliche Haftungsübernahmen, Verträge als Mieter oder Pächter sowie Vereinbarungen mit der Deutschen Bahn AG und mit Behörden.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt ein Betrieb aus dem Baunebengewerbe durch einen Vertrag eine Haftung, die eigentlich einen anderen betrifft, kann dieser Versicherungsschutz greifen. Das gilt für in der Branche übliche Haftungsübernahmen sowie für typische Vereinbarungen etwa als Mieter oder Pächter, gegenüber der Deutschen Bahn AG oder gegenüber Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Der Einschluss erfolgt abweichend von der grundsätzlichen Regelung in Ziff. 7.3 AHB.
Häufige Fragen
Ist vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht in den genannten Fällen eingeschlossen.
Welche Haftungsübernahmen von Dritten sind eingeschlossen?
Durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter ist eingeschlossen, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Einschluss auch als Mieter oder Pächter?
Ja. Als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen ist die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners eingeschlossen.
Sind Verträge mit der Deutschen Bahn AG oder Behörden abgedeckt?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene Haftpflicht sowie die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024