In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Asbest mitversichert – mit klar geregeltem Versicherungsfall, festgelegten Ausschlüssen und einer eigenen Höchstgrenze je Versicherungsfall.
Umfang des Versicherungsschutzes:
- Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Was gilt als Versicherungsfall:
- Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
Versicherungssumme:
- Die Versicherungssumme für Schäden im Sinne von Ziffer 1.3.1 dieser BBR ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
Was bedeutet das konkret?
Für Betriebe des Baunebengewerbes besteht Schutz, wenn Dritte wegen Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Stoffe gesetzliche Haftpflichtansprüche stellen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Anspruch schriftlich erhoben oder angekündigt wird. Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Sozialrecht sind hiervon ausgenommen. Für diese Schäden gilt eine gesonderte Obergrenze.
Häufige Fragen
Sind Asbestschäden in der Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer 7.11 AHB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Wann gilt ein Asbestschaden als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Wann gilt ein Haftpflichtanspruch als geltend gemacht?
Wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Asbestschäden?
Die Versicherungssumme für Schäden im Sinne von Ziffer 1.3.1 dieser BBR ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.