Nach einem Schaden im Fahrrad-Tarif der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten klare Pflichten: Der Schaden muss unverzüglich über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale des Fahrrad-Schutzbriefes gemeldet werden. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert die Kürzung oder den Verlust des Versicherungsschutzes.
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens:
- ROLAND den Schaden unverzüglich – über die Notrufzentrale des Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbriefes – anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die 06154-6011676 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 06154-6011676. ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar.
- sich mit ROLAND darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden.
- den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten.
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND zurückzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Passiert ein Schaden am versicherten Fahrrad, sollten Sie ihn möglichst sofort über die Notrufzentrale des Fahrrad-Schutzbriefes melden – sie ist Tag und Nacht erreichbar. Anschließend stimmen Sie das weitere Vorgehen mit ROLAND ab, halten den Schaden gering und reichen die nötigen Belege ein. Wer diese Mitwirkungspflichten missachtet, muss je nach Verschulden mit einer Leistungskürzung oder dem Verlust des Schutzes rechnen. Vorgestreckte Beträge sind fristgerecht zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie melde ich einen Schaden am versicherten Fahrrad?
Der Schaden ist unverzüglich über die Notrufzentrale des Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbriefes anzuzeigen. Diese ist rund um die Uhr über die 06154-6011676 erreichbar, aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 06154-6011676.
Welche Pflichten habe ich nach Eintritt des Schadens?
Sie müssen den Schaden unverzüglich anzeigen, sich mit ROLAND über die Leistungen abstimmen, den Schaden so gering wie möglich halten, die Weisungen von ROLAND beachten, Untersuchungen gestatten sowie Originalbelege vorlegen und ROLAND bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche unterstützen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Schutz bestehen.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Verletzung erhalten?
Ja, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Bis wann muss ich von ROLAND vorgestreckte Beträge zurückzahlen?
Geldbeträge, die ROLAND verauslagt oder als Darlehen gegeben hat, sind unverzüglich nach Erstattung durch Dritte zurückzuzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025