Beim Fahrrad-Schutzbrief der Haftpflichtkasse im Rahmen der Hausratversicherung können Kenntnis oder Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden, wenn diese nach den Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften von Bedeutung sind. Erfahren Sie, was § 47 VVG hier konkret bedeutet.
Für den Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief gilt:
Die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person können berücksichtigt werden, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind (§ 47 VVG).
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Fahrrad-Absicherung ist nicht immer nur wichtig, was der Versicherungsnehmer selbst weiß oder tut. In bestimmten Fällen kann es auch darauf ankommen, was die versicherte Person weiß oder wie sie sich verhält. Ob dies eine Rolle spielt, richtet sich danach, ob die Versicherungsbedingungen oder gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis und Verhalten werden beim Fahrrad-Schutzbrief berücksichtigt?
Neben dem Versicherungsnehmer können auch die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden.
Wann spielen Kenntnis und Verhalten der versicherten Person eine Rolle?
Wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind.
Welche gesetzliche Grundlage gilt hierfür?
Maßgeblich ist § 47 VVG.
Für welchen Schutz gilt diese Regelung?
Sie gilt für den Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief im Tarif Fahrrad der Hausratversicherung.