In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer besondere Obliegenheiten erfüllen: In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung ausreichend zu beheizen und zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen sind abzusperren und zu entleeren. Bei Verletzung drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit.
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es draußen kalt ist, sollten Sie Ihre Wohnung warm halten und regelmäßig nachsehen, ob alles in Ordnung ist – oder alternativ die wasserführenden Leitungen abstellen und leeren. Halten Sie sich nicht an diese vereinbarte Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Obliegenheit gilt in der kalten Jahreszeit?
Der Versicherungsnehmer muss die Wohnung beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Was passiert bei einer Verletzung dieser Obliegenheit?
Der Versicherer ist unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Reicht es, die Wohnung nur zu beheizen?
Die Wohnung ist zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ können alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Kann der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja, unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt.