Taucht gestohlenes oder abhandengekommenes Hab und Gut wieder auf, greifen bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse klare Regeln: von der Anzeigepflicht über ein zweiwöchiges Wahlrecht zwischen Entschädigung und Rücknahme bis zur Rückabwicklung bei beschädigten Sachen und für kraftlos erklärten Wertpapieren.
Anzeigepflicht:
Wird der Verbleib ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Rückabwicklung bei Besitznahme abhandengekommener Sachen:
a) Die Besitznahme abhandengekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine der beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu beschaffen.
aa) Wurde von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung zum Versicherungswert bzw. kam es bereits zur Auszahlung, so besteht für den Versicherungsnehmer ein Wahlrecht von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Nr. 1) zwischen der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen.
- Wählt er die Entschädigungsleistung, hat er Zug um Zug die abhandengekommenen versicherten Sachen dem Versicherer auszuhändigen bzw. zu überlassen und diesem das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen.
- Wählt er die Rücknahme der versicherten Sachen, hat er Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten.
Nach Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
ab) Hat der Versicherungsnehmer von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung des Versicherers in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nach, so hat der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit dem Versicherer die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht.
Hat der Versicherer von der abhandengekommenen Sache Besitz erlangt, so hat er die Sache Zug um Zug gegen Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer zurückzugeben. Ist die Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer nicht möglich, so hat der Versicherer die Sache im Namen des Versicherungsnehmers meistbietend verkaufen zu lassen. Der Versicherer darf sich entsprechend seinem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös befriedigen.
b) Wurde von abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung nach a) Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Vertragspartei verlangt bzw. einbehalten werden, bei der die abhandengekommene Sache verbleibt.
c) Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
d) Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere:
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten nach Nr. 2. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Taucht ein gestohlener oder verlorener Gegenstand wieder auf, muss das dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Danach lässt sich der bereits ausgezahlte oder beanspruchte Schaden rückabwickeln: Wer die volle Entschädigung erhalten hat, kann innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er das Geld behält und die Sache abgibt oder die Sache zurücknimmt und das Geld zurückzahlt. Für nur teilweise entschädigte, beschädigte oder kraftlos erklärte Werte gelten jeweils eigene Regelungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine abhandengekommene Sache wieder auftaucht?
Wird der Verbleib ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Welches Wahlrecht habe ich nach Rückerlangung der Sache?
Bestand Anspruch auf eine Entschädigung zum Versicherungswert bzw. wurde diese bereits ausgezahlt, hat der Versicherungsnehmer zwei Wochen ab Zugang der Anzeige Zeit, zwischen der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen zu wählen. Nach Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was passiert, wenn die Entschädigung unter dem Versicherungswert lag?
Erlangt der Versicherungsnehmer die Sache zurück, nachdem eine Entschädigung unter dem Versicherungswert ausgezahlt wurde, muss er die Entschädigungsleistung zurückzahlen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung in Textform, ist die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer meistbietend zu verkaufen; der Versicherer erhält vom Erlös abzüglich Verkaufskosten den seiner Entschädigung entsprechenden Anteil.
Was gilt, wenn die zurückerlangte Sache beschädigt ist?
War die Sache bei der Besitzerlangung beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Vertragspartei verlangt bzw. einbehalten werden, bei der die Sache verbleibt.
Was gilt für kraftlos erklärte Wertpapiere?
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, gelten die Rechte und Pflichten nach Nr. 2. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.