Wer im Tarif Internetschutz der Haftpflichtkasse einen Schaden erleidet, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen: den Schaden unverzüglich beim ROLAND Schutzbrief melden, Leistungen abstimmen, den Schaden gering halten und Belege vorlegen. Werden diese Pflichten verletzt, droht der Verlust des Versicherungsschutzes – hier lesen Sie, was im Schadenfall gilt.
Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person:
- ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen. Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer an allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung;
- sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und welche Leistungen diese erbringt;
- den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten;
- ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen;
- ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
Folgen bei Verletzung einer Obliegenheit:
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
Mitteilung bei Anschriften- oder Namensänderung:
Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung.
Was bedeutet das konkret?
Tritt im Tarif Internetschutz ein Schaden ein, sollten Sie diesen sofort beim ROLAND Schutzbrief melden, sich zu den Leistungen abstimmen und mithelfen, den Schaden klein zu halten. Belege sollten Sie aufbewahren und vorlegen. Halten Sie sich nicht an diese Pflichten, kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen – je nachdem, ob die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Denken Sie außerdem daran, uns Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens mitzuteilen.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Schaden im Tarif Internetschutz?
Den Schaden müssen Sie unverzüglich beim ROLAND Schutzbrief anzeigen. Die dafür in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer steht an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr (24 Stunden) zur Verfügung.
Welche Pflichten habe ich nach einem Schadenfall?
Sie müssen den Schaden unverzüglich anzeigen, sich mit ROLAND Schutzbrief über die Leistungen abstimmen, den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten, zumutbare Untersuchungen gestatten sowie Originalbelege vorlegen und bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei Verletzung verlieren Sie grundsätzlich den Versicherungsschutz. Ausnahme: Die Verletzung erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weisen Sie fehlende grobe Fahrlässigkeit oder fehlende Ursächlichkeit nach, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Muss ich eine Adressänderung mitteilen?
Ja. Sie müssen uns jede Änderung der Anschrift mitteilen. Unterbleibt dies, genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte bekannte Anschrift; die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer Namensänderung.
Inhalte aus: HR 48 JurCyber Privat-Versicherungsbedingungen, Teil 3 – Sonstige Regelungen