In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse regelt der Tarif „Internetschutz“, wohin Anzeigen und Willenserklärungen zu richten sind und was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung gilt – bis hin zur Zustellfiktion nach drei Tagen.
Anzeigen und Erklärungen:
- Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Für die Meldung von Rechtsschutz-Schadenfällen steht der versicherten Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung.
- Für die Meldung von Schutzbrief-Schadenfällen steht der versicherten Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung.
Änderung der Anschrift oder des Namens:
- Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Schriftliche Mitteilungen an den Versicherer richten Sie am besten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Für gemeldete Schadenfälle gibt es einen telefonischen 24-Stunden-Service. Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, kann der Versicherer wichtige Erklärungen an Ihre zuletzt bekannte Adresse senden – und diese gelten nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen?
Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Wie melde ich einen Schadenfall?
Für die Meldung von Rechtsschutz-Schadenfällen sowie von Schutzbrief-Schadenfällen steht der versicherten Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung.
Was passiert, wenn ich meine Anschrift nicht mitteile?
Haben Sie ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.