In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse deckt der Tarif Einfach Komplett auf Wunsch Elementarschäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und weitere Naturgefahren ab und schließt zusätzlich unbenannte Gefahren ein. Erfahren Sie, welche Ereignisse versichert sind, welche Wartezeiten und Selbstbeteiligungen gelten und welche Sachen ausgenommen bleiben.
C4. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – Elementarschäden mitversichert:
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen (siehe § 6 VHB 2016) durch folgende Ereignisse zerstört, beschädigt oder infolgedessen abhandenkommen:
- Überschwemmung
- witterungsbedingter Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
- Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser
Überschwemmung:
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur, wenn:
- a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
- b) Witterungsniederschläge;
- c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b) die Überflutung verursacht hat.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut.
Rückstau:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass:
- a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand;
- b) oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder;
- c) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
Erdrutsch:
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
Schneedruck:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen:
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser:
Versicherungsschutz besteht für das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden an versicherten Sachen. Die Entschädigung ist begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat bei derartigen Ereignissen von jedem entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden gemäß Ziff. 2 und 3.
Besondere Sicherheitsvorschriften:
In Ergänzung der VHB 2016 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen und vorhandene Rückstausicherungen auf dem Versicherungsgrundstück frei und stets funktionsbereit zu halten.
Vertragsabschluss:
Der Versicherungsschutz von Elementarschäden gem. Ziff. 1 beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn.
Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Selbstbeteiligung:
Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen Schaden – ausgenommen Ziff. 10 – 10 % mind. 500 EUR höchstens 5.000 EUR zu tragen.
C5. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – Schäden durch unbenannte Gefahren mitversichert:
Versicherungsfall:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört oder beschädigt werden (Sachschaden) oder infolgedessen abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen.
Nicht versicherte Schäden:
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden:
- a) die nach dem zugrunde liegenden VHB 2016 versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen;
- b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert;
- c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen;
- d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
- e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
- f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
- g) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
- h) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
- i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
- j) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen.
Nicht versicherte Sachen:
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen:
- a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan, Balkonkraftwerke sowie Brillen und Kontaktlinsen;
- b) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops);
- c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes;
- d) Wallboxen.
Selbstbeteiligung:
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Tarif Einfach Komplett entsprechend vereinbart, kann seinen Hausrat zusätzlich gegen Naturgefahren wie Hochwasser, Erdbeben, Schneedruck oder Rückstau absichern. Ergänzend lassen sich unbenannte Gefahren einschließen, also unvorhergesehene Schadenereignisse, die nicht ausdrücklich aufgezählt sind. Für beide Erweiterungen gelten bestimmte Voraussetzungen, Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse, die in den Bedingungen im Detail beschrieben sind.
Häufige Fragen
Welche Naturgefahren sind bei Elementarschäden mitversichert?
Versichert sind – falls vereinbart – Schäden durch Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch sowie das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz für Elementarschäden?
Der Schutz beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Schutz bestand und sich der neue Schutz ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Elementarschäden?
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem entschädigungspflichtigen Schaden – ausgenommen Ziff. 10 – 10 %, mindestens 500 EUR und höchstens 5.000 EUR. Beim Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser sind 250 EUR selbst zu tragen.
Was sind unbenannte Gefahren?
Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört, beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Ereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen. Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von 250 EUR, sofern keine höhere vereinbart ist.
Welche Sachen sind bei unbenannten Gefahren nicht versichert?
Nicht dazu gehören unter anderem Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan, Balkonkraftwerke sowie Brillen und Kontaktlinsen, mobile elektronische Geräte wie Mobiltelefone oder Laptops, Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes sowie Wallboxen.