Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse wird einmal im Kalenderjahr überprüft, ob die Beiträge bestehender Verträge noch angemessen sind. Je nach kalkuliertem Schaden- und Kostenbedarf kann der Beitrag gesenkt oder erhöht werden – mit klaren Regeln zu Wirksamkeit, Vorankündigung und Kündigungsrecht.
Grundsatz:
Bei der Beitragsanpassung überprüfen wir einmal im Kalenderjahr die Angemessenheit der Beiträge von bestehenden Versicherungsverträgen (Neukalkulation).
Beitragsanpassungsklausel:
a) Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung unseres Versicherungsbestands berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung. Falls unternehmenseigene Statistiken und Berechnungen keine ausreichend sichere Grundlage bieten, berücksichtigen wir auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind bspw. die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V..
b) Ergibt die Überprüfung, dass der kalkulierte Schaden- und Kostenbedarf niedriger ist als bisher angenommen, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. Übersteigt der Schaden- und Kostenbedarf jedoch die bisherige Kalkulation, sind wir berechtigt, den Beitrag um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen.
c) Eine Anpassung der Beiträge darf nicht zur Erhöhung des Gewinnansatzes führen. Außerdem bleiben individuell vereinbarte Zuschläge und Abschläge unberührt.
d) Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Im Falle einer Beitragserhöhung wird diese nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt wird.
e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung wirksam.
f) Die bedingungsgemäße Anpassung der Versicherungssumme gemäß § 9 Nr. 3 VHB 2016 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag zur Hausratversicherung wird einmal jährlich daraufhin geprüft, ob er noch zur Schaden- und Kostenlage passt. Fällt der Bedarf niedriger aus, wird der Beitrag gesenkt; steigt er, kann er erhöht werden. Eine Erhöhung muss vorab angekündigt werden, und Sie haben in diesem Fall ein Kündigungsrecht. Individuell vereinbarte Zu- und Abschläge sowie die vereinbarte Anpassung der Versicherungssumme bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Wie oft wird der Beitrag überprüft?
Die Angemessenheit der Beiträge bestehender Versicherungsverträge wird einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer Neukalkulation überprüft.
Kann der Beitrag auch gesenkt werden?
Ja. Ergibt die Überprüfung, dass der kalkulierte Schaden- und Kostenbedarf niedriger ist als bisher angenommen, ist die Haftpflichtkasse verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
Wann wird eine Beitragserhöhung wirksam?
Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt wird.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Darf eine Anpassung den Gewinn erhöhen?
Nein. Eine Anpassung der Beiträge darf nicht zur Erhöhung des Gewinnansatzes führen. Individuell vereinbarte Zuschläge und Abschläge bleiben unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025