Bei der Fahrrad-Hausratversicherung der Haftpflichtkasse richtet sich das zuständige Gericht danach, wer klagt und wo die versicherte Person wohnt: Für Klagen gegen ROLAND zählt der Firmensitz, bei natürlichen Personen zusätzlich ihr Wohnsitz. Auch für Klagen von ROLAND und für unbekannte Wohnorte gelten klare Regeln.
Für Klagen gegen ROLAND:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG.
- Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person:
- Zuständig ist das Gericht, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist die versicherte Person eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.
- Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Wenn Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt sind:
- Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Fahrrad-Schutz angerufen werden kann. Vereinfacht gesagt: Wer gegen ROLAND klagt, kann dies am Firmensitz tun – als Privatperson zusätzlich am eigenen Wohnort. Klagt ROLAND, richtet sich das Gericht in der Regel nach dem Wohnort oder Sitz der versicherten Person. Ist der Wohnort unbekannt, gilt der Sitz von ROLAND. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich als Privatperson gegen ROLAND klage?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Als natürliche Person ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ROLAND gegen mich als natürliche Person klagt?
Zuständig ist das Gericht, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn die versicherte Person eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Bei einer juristischen Person bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025