Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse führen bestimmte Veränderungen zu einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung – etwa längeres Leerstehen der Wohnung, ein Wohnungswechsel oder das Entfernen vereinbarter Sicherungen. Welche Umstände konkret gemeldet werden müssen, erfahren Sie hier.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss Umstände, die das Risiko erhöhen, sollten Sie dies Ihrem Versicherer mitteilen. Das betrifft zum Beispiel Antworten, die Sie im Antrag gegeben haben, einen Umzug, eine längere Zeit ohne Bewohner in der Wohnung oder Änderungen an vereinbarten Sicherungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Sie kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein im Antrag erfragter Umstand ändert, sich ein solcher Umstand bei einem Wohnungswechsel ändert, die Wohnung längere Zeit unbewohnt bleibt oder vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel eine Rolle?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein im Antrag erfragter Umstand oder sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen (siehe § 11).