Beim Wohnungswechsel in der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über – während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, wie der neue Beitrag festgelegt wird, wann ein Kündigungsrecht besteht und was bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland oder Trennung von Ehegatten zu beachten ist.
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung:
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht:
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung:
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt der erste Punkt entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Wer umzieht, nimmt seinen Hausratschutz grundsätzlich in die neue Wohnung mit. Für eine Übergangszeit sind sowohl die alte als auch die neue Wohnung abgesichert, bis der Schutz für die alte Wohnung endet. Wichtig ist, die neue Wohnung rechtzeitig zu melden – etwa mit der neuen Wohnfläche –, damit der Beitrag stimmt und keine Unterversicherung entsteht. Ändern sich Beitrag oder Selbstbeteiligung, gibt es unter Umständen ein Kündigungsrecht. Für besondere Situationen wie Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland oder Trennung gelten jeweils eigene Regeln.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Wann beginnt der Umzug im Sinne der Versicherung?
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was muss ich dem Versicherer beim Umzug melden?
Der Bezug der neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Kann ich kündigen, wenn sich der Beitrag durch den Umzug erhöht?
Ja. Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Sie ist in Textform zu erklären.
Gilt der Schutz auch bei einem Umzug ins Ausland?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025