Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse sind sowohl Bruchschäden an Rohren und Installationen als auch Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser abgesichert. Der Beitrag zeigt, welche Rohre, Anlagen und Einrichtungen erfasst sind, wann Frostschäden ersetzt werden und welche Ursachen wie Plansch-, Grund- oder Überschwemmungswasser ausdrücklich ausgeschlossen bleiben.
Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende:
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
- aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
- ab) von Heizungs- oder Klimaanlagen,
- ac) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
- ad) der Regenentwässerung,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- ba) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
- c) Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
- d) Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
- e) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert.
Nässeschäden
- a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
- b) Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Heizungs- oder Klimaanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
- c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
- ab) Schwamm, sowie alle Arten von Hausfäulepilzen,
- ac) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- ad) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- ae) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- af) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden:
- ba) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
- bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung springt ein, wenn Wasser dort austritt, wo es nicht hingehört – etwa durch geplatzte Rohre oder undichte Installationen im Gebäude. Auch Frostschäden an Leitungen und Geräten wie Heizkörpern oder Boilern sind erfasst. Wichtig ist die Abgrenzung: Wasser, das beim Duschen daneben spritzt, Grundwasser oder Überschwemmungen sowie Schäden in noch nicht bezugsfertigen Gebäuden gehören nicht zu diesem Schutz.
Häufige Fragen
Sind Frostschäden an Heizkörpern und Boilern versichert?
Ja. Ersetzt werden frostbedingte Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen sowie an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts und Armaturen samt Anschlussschläuchen.
Aus welchen Quellen muss das Leitungswasser stammen?
Das Wasser muss bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung oder verbundenen Schläuchen, aus damit verbundenen Einrichtungen, aus Heizungs- oder Klimaanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Auch Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Ist Plansch- oder Reinigungswasser abgedeckt?
Nein. Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Zählen Grundwasser oder Überschwemmung zu Leitungswasser?
Nein. Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge sowie einen dadurch hervorgerufenen Rückstau sind nicht versichert.
Sind Rohre unterhalb der Bodenplatte mitversichert?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.