Beim Tarif „Einfach Besser" der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse regelt sich, was bei unklarer Zuständigkeit nach einem Versicherungswechsel gilt: Der Versicherer lehnt die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlenden Zuständigkeitsnachweises ab und tritt unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Vorleistung bei fehlender Einigung mit dem Vorversicherer:
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Voraussetzungen für die Vorleistung:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes.
- Der Versicherungsnehmer tritt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen:
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Mehrleistung bei dauerhaft unklarer Zuständigkeit:
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Hausratversicherung wechselt, muss nicht befürchten, bei einem Schaden zwischen altem und neuem Versicherer im Regen zu stehen. Ist nicht sofort klar, welcher Versicherer zuständig ist, wird die Bearbeitung nicht allein deshalb abgelehnt. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Vorversicherer, kann der neue Versicherer zunächst leisten – wenn der Versicherungsnehmer mithilft und seine Ansprüche gegen den Vorversicherer abtritt. Stellt sich später heraus, dass gar kein Anspruch bestand, können zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wird mein Schaden abgelehnt, wenn die Zuständigkeit nach dem Wechsel unklar ist?
Nein. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob der Schaden in die neue Versicherung oder die Vorversicherung fällt, lehnt der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ab.
Was passiert, wenn sich neuer und alter Versicherer nicht einigen können?
Der Versicherer tritt im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Was muss ich als Versicherungsnehmer dafür tun?
Sie müssen den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Kann der Versicherer Geld zurückverlangen?
Ja. Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Was gilt, wenn die Zuständigkeit dauerhaft unklar bleibt?
Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.