In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Beitrag erklärt, was als Schadenereignis zählt, welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind und welche Rolle Sanktionen und Embargos für den Versicherungsschutz spielen.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sanktionen und Embargos:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Immobilienhaftpflicht springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden bei einer anderen Person entsteht und diese gesetzlich Schadenersatz von Ihnen verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten tatsächlich eintritt – nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Reine Vertragsansprüche, etwa auf Erfüllung, Nachbesserung oder Ersatz für ausgebliebene Leistungen, sind hingegen nicht abgedeckt. Zudem gilt der Schutz nur, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Immobilienhaftpflicht?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Personen-, Sach- oder daraus folgender Vermögensschaden) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Schutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz statt der Leistung, für Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, für den Ausfall der Nutzung oder das Ausbleiben des geschuldeten Erfolges, für vergebliche Aufwendungen, für Vermögensschäden wegen Verzögerung sowie für andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.