Endet ein Vertrag in der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse vorzeitig, erhält der Versicherer grundsätzlich nur den Beitragsanteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages gilt:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vor Ablauf beendet, muss nur der Beitrag für die Zeit gezahlt werden, in der der Versicherungsschutz tatsächlich gegolten hat. Der Versicherer behält also nicht den vollen Beitrag ein, sondern nur den anteiligen Teil – sofern das Gesetz im Einzelfall nichts anderes vorschreibt.
Häufige Fragen
Muss ich bei vorzeitiger Kündigung den vollen Beitrag zahlen?
Nein. Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat – soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wonach richtet sich der zu zahlende Beitragsanteil?
Der Beitragsanteil richtet sich nach dem Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Kann es Ausnahmen von dieser Regelung geben?
Ja. Die Regelung gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Für welche Versicherung gilt diese Bestimmung?
Sie gilt für die Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.