In der Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt eine per SEPA-Lastschrift eingezogene Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und keine berechtigte Einziehung widersprochen wird. Was bei einer fehlgeschlagenen oder widerrufenen Einziehung passiert und wann der Versicherer Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen darf, wird hier erläutert.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Einzug per Lastschrift zugestimmt haben, müssen Sie sich in der Regel um nichts kümmern: Solange das Konto zum Fälligkeitstag gedeckt ist und Sie einer berechtigten Abbuchung nicht widersprechen, gilt Ihr Beitrag als pünktlich bezahlt. Klappt der Einzug einmal nicht, ohne dass Sie etwas dafür können, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern Sie nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlen. Haben Sie den Einzug dagegen selbst verhindert – etwa durch Widerruf des Mandats – kann der Versicherer künftig eine andere Zahlungsweise verlangen; überweisen müssen Sie dann erst nach einer entsprechenden Aufforderung in Textform.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Zahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Die Zahlung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen habe?
Kann der Beitrag deshalb oder aus anderen von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht eingezogen werden, darf der Versicherer künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Muss ich den Beitrag von mir aus überweisen?
Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn der Versicherer Sie hierzu in Textform aufgefordert hat.