In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen grundsätzlich ausgeschlossen. Versichert bleiben jedoch bestimmte langsame Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen zur Pflege der versicherten Gebäude und Grundstücke – unter klaren Voraussetzungen zu Fahrer, Fahrerlaubnis und Einsatzort.
(1) Grundsätzlicher Ausschluss:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
(2) Versicherte Ausnahmen:
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h;
- nicht versicherungspflichtigen Kfz-Anhängern,
die zur Wartung/Pflege der versicherten Gebäude/Grundstücke eingesetzt werden.
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Berechtigter Fahrer:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Erforderliche Fahrerlaubnis:
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Einsatz im Ausland:
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Andere Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Schäden, die beim Fahren von Autos, Flugzeugen oder Booten entstehen, sind über diese Haftpflicht normalerweise nicht abgedeckt. Eine Ausnahme gilt für langsame Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie bestimmte Anhänger, die Sie zur Pflege Ihrer versicherten Gebäude und Grundstücke nutzen. Damit der Schutz greift, muss das Fahrzeug nur von berechtigten Personen und auf öffentlichen Wegen nur mit der nötigen Fahrerlaubnis bewegt werden. Bestehen andere passende Versicherungen, sind diese vorrangig.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen versichert?
Grundsätzlich nicht. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers verursacht werden.
Welche Fahrzeuge sind ausnahmsweise mitversichert?
Versichert sind: nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h sowie nicht versicherungspflichtige Kfz-Anhänger – jeweils, wenn sie zur Wartung/Pflege der versicherten Gebäude/Grundstücke eingesetzt werden.
Wer darf das Fahrzeug führen?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Nein. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, besteht kein Versicherungsschutz – auch nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Was passiert, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024