In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung erhalten, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige, gibt er die Anzeige fahrlässig unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 26 AHB weiterhin Versicherungsschutz.
Voraussetzung für den fortbestehenden Versicherungsschutz:
- Der Versicherungsnehmer weist nach, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht.
- Das Versäumnis wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Pflicht (Obliegenheit) unbeabsichtigt nicht oder nicht richtig erfüllt, muss das nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Kann der Versicherungsnehmer belegen, dass es sich nur um ein Versehen handelte, und holt er das Versäumte sofort nach, sobald er den Fehler bemerkt, bleibt der Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung bestehen?
Ja. Ergänzend zu Ziffer 26 AHB besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Welche Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer erfüllen?
Er muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht, und das Versäumte nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Welche Fälle sind von der Regelung erfasst?
Erfasst sind das Unterlassen einer obliegenden Anzeige, das fahrlässig unrichtige Abgeben einer Anzeige sowie das fahrlässige Unterlassen der Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit.
Wer muss das Versehen nachweisen?
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024