In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) besondere Regelungen: Kleingebinde bis zu bestimmten Mengen gelten nicht als Anlagen, und nicht ausdrücklich eingeschlossene Risiken bleiben von der Versicherung ausgenommen.
Für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) gelten – mit Ausnahme des Anlagenrisikos – die folgenden Bestimmungen:
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen – und Einwirkungsrisiko“.
Kleingebinde:
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Nicht versicherte Risiken:
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen.
Was bedeutet das konkret?
Für Schäden am Gewässer (Restrisiko) außerhalb des Anlagenrisikos gelten die genannten Besonderen Bedingungen. Kleinere Gebinde bis zu den festgelegten Mengen zählen dabei nicht als Anlagen. Alles, was nicht ausdrücklich beantragt oder ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, ist nicht automatisch abgedeckt und muss gegebenenfalls gesondert versichert werden.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko)?
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen – und Einwirkungsrisiko“, mit Ausnahme des Anlagenrisikos.
Ab wann gilt ein Gebinde als Anlage?
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Welche Risiken sind nicht versichert?
Ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist. Das gilt insbesondere für die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind.
Ist das Anlagenrisiko in diesen Bestimmungen enthalten?
Nein, die genannten Bestimmungen gelten ausdrücklich mit Ausnahme des Anlagenrisikos.