In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gibt es klare Grenzen des Versicherungsschutzes: Wer einen Schaden durch bewusstes Abweichen von Vorschriften oder sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeiführt, kann keine Leistung erwarten. Welche Ansprüche konkret ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier.
In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
Ergänzend zu Ziff. 7.1 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit diese den Schaden herbeigeführt haben durch:
- bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
- sonstige bewusste Pflichtverletzungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn ein Schaden absichtlich durch das bewusste Missachten von gesetzlichen oder behördlichen Regeln oder durch andere bewusste Pflichtverletzungen verursacht wurde. Dies gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für jeden Mitversicherten und ergänzt die bereits in Ziff. 7.1 AHB genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann sind Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.
Gilt der Ausschluss auch für Mitversicherte?
Ja, der Ausschluss gilt für den Versicherungsnehmer und für jeden Mitversicherten.
Worauf bezieht sich dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt ergänzend zu Ziff. 7.1 AHB.
Ist ein Schaden durch bewusste Pflichtverletzung versichert?
Nein. Ein Schaden, der durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt wurde, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.