In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Plus der Haftpflichtkasse sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl- und Fettabscheider sowie für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern mitversichert – das Anlagenrisiko im Überblick.
Im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko) folgende Bestimmungen:
Abweichend von A. 14 15. sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – mitversichert für:
- Öl-/Fettabscheider
- Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wer als Haus- und Grundbesitzer beispielsweise einen Öl- oder Fettabscheider oder einen Behälter mit gewässerschädlichen Stoffen betreibt, kann für Schäden am Grundwasser oder an Gewässern haftbar gemacht werden. Im Tarif Plus sind solche Haftpflichtansprüche im Rahmen des Anlagenrisikos mitversichert – für Behältnisse bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
Häufige Fragen
Was ist beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko mitversichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl-/Fettabscheider und für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern.
Bis zu welchem Fassungsvermögen gilt der Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Bestimmungen gelten im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse.
Welche Bedingungen sind für den Gewässerschaden maßgeblich?
Maßgeblich sind die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko. Diese Regelung gilt abweichend von A. 14 15.