Bei der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind neu entstehende Risiken sofort im bestehenden Vertrag mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, wie hoch der vorläufige Versicherungsschutz ausfällt und für welche Risiken die Vorsorgeversicherung ausdrücklich nicht greift.
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Anzeige neuer Risiken (1):
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
- Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Beitrag für neue Risiken (2):
- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
- Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) begrenzt auf:
- 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
- soweit vereinbart 100.000 EUR für Vermögensschäden
Dies gilt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Kommt während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko hinzu, ist es zunächst automatisch mitversichert. Sobald der Versicherer dazu auffordert, muss dieses neue Risiko fristgerecht gemeldet werden, damit der Schutz bestehen bleibt. Bis zu einer Einigung über den zusätzlichen Beitrag gilt der Schutz nur in einem begrenzten Umfang. Für bestimmte Bereiche – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Bahnen – greift diese Vorsorge grundsätzlich nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Wie hoch ist der Versicherungsschutz bis zur Einigung über den Beitrag?
Der Schutz für neue Risiken ist bis zur Einigung auf 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden sowie – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern im Versicherungsschein keine geringeren Versicherungssummen festgesetzt sind.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb kurzfristig zu versichern sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.