In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse regelt die Maklerklausel, welche Rolle die im Versicherungsschein genannte Maklerfirma übernimmt: Sie darf Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen und muss diese unverzüglich weiterleiten. Was das für Versicherungsnehmer bedeutet, erfahren Sie hier.
In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt für die Maklerklausel folgendes:
- Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
- Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Versicherungsschein eine Maklerfirma genannt ist, kann diese als Ansprechpartnerin dienen: Sie darf Mitteilungen und Erklärungen für Sie annehmen. Anschließend gibt sie diese ohne Verzögerung an Sie oder an die Haftpflichtkasse weiter. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer ist von der Maklerklausel betroffen?
Die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannte Maklerfirma.
Was darf die Maklerfirma entgegennehmen?
Die Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss die Maklerfirma mit den entgegengenommenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Wo ist die zuständige Maklerfirma festgehalten?
Im Versicherungsschein oder in den Nachträgen.