In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung das Restrisiko außerhalb des Anlagenrisikos. Erfahren Sie, welche Kleingebinde nicht als Anlagen gelten und welche Risiken ausdrücklich nicht versichert und gesondert abzusichern sind.
Für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – mit Ausnahme des Anlagenrisikos – gelten die folgenden Bestimmungen:
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko“.
Kleingebinde:
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Nicht versicherte Risiken:
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen –
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, wie das sogenannte Restrisiko bei Gewässerschäden im Rahmen der Bauherrenhaftpflicht behandelt wird – also außerhalb des eigentlichen Anlagenrisikos. Kleinere Gebinde bis zu den genannten Mengen zählen dabei nicht als Anlagen. Alles, was nicht ausdrücklich im Antrag oder in den Bedingungen mitversichert ist, muss gesondert abgesichert werden.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für das Gewässerschaden-Restrisiko?
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko“.
Gelten Kleingebinde als Anlagen?
Nein. Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Welche Risiken sind nicht versichert?
Ausgenommen und besonders zu versichern ist alles, was nicht ausdrücklich im Antrag in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist. Das betrifft insbesondere Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind.
Ist das Anlagenrisiko in dieser Regelung enthalten?
Nein. Die Bestimmungen für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) gelten mit Ausnahme des Anlagenrisikos.