In der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse ist das Umweltschadens-Risiko über eine eigene Umweltschadensversicherung geregelt, die auf den AVB-USV beruht. Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko samt mehrerer Risikobausteine sowie pauschal Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
Grundlage des Versicherungsschutzes (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme):
- Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart.
- Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde.
Umfang des Versicherungsschutzes:
- Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
- Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Das Umweltschadens-Risiko ist bei diesem Vertragsteil nicht über die üblichen Haftpflichtbedingungen (AHB) abgesichert, sondern ausschließlich über die eigenen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV). Standardmäßig gilt das sogenannte Basisrisiko mit den genannten Bausteinen. Auch bestimmte Abscheider und Lagerbehältnisse für gewässerschädliche Stoffe sind im angegebenen Umfang ohne gesonderte Vereinbarung eingeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für das Umweltschadens-Risiko?
Für diesen Vertragsteil gelten die AHB als nicht vereinbart. Es liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde.
Was ist standardmäßig versichert?
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse – sofern im Versicherungsschein keine abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Sind Öl-/Fettabscheider mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Kann vom Standardumfang abgewichen werden?
Ja. Der beschriebene Umfang gilt, sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024