In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der AHB mitversichert – hier erfahren Sie, welche Schäden abgedeckt sind und welche Ansprüche, etwa aus planender oder beratender Tätigkeit, ausgeschlossen bleiben.
(1) Mitversichert:
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emmissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Vermögensschäden sind finanzielle Nachteile, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstehen. In der Bauherrenhaftpflichtversicherung sind solche gesetzlichen Haftpflichtansprüche im Rahmen des Vertrages mitversichert, sofern das Schadenereignis während der Laufzeit der Versicherung eingetreten ist. Für bestimmte Tätigkeiten und Situationen – etwa aus planender oder beratender Arbeit oder aus bewussten Pflichtverletzungen – besteht dieser Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden in der Bauherrenhaftpflichtversicherung mitversichert?
Ja. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Welche Schäden aus beratender oder planender Tätigkeit sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
Sind Schäden durch bewusste Pflichtverletzungen gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Besteht Schutz bei Verlust von Geld oder Wertsachen?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Sind Schäden durch ständige Emissionen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden durch ständige Emmissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).