Die Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schließt Senkungs- und Erdrutschschäden in den Versicherungsschutz ein und deckt abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Grundstückssenkungen oder Erdrutschungen ab. Erfahren Sie, welche Schäden mitversichert sind und welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung gelten die folgenden Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes für Senkungsschäden oder Erdrutschungen:
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Ansprüche wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen
- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn während eines Bauvorhabens ein benachbartes Grundstück absackt oder es zu einem Erdrutsch kommt, ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn dafür grundsätzlich mitversichert – und zwar abweichend von der sonst geltenden Regelung in Ziffer 7.14 (2) AHB. Nicht abgedeckt sind hingegen Schäden am eigenen Baugrundstück sowie an den dort stehenden Gebäuden und Anlagen und die daraus folgenden Vermögensschäden.
Häufige Fragen
Sind Senkungs- und Erdrutschschäden mitversichert?
Ja. Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Von welcher Regelung wird beim Versicherungsschutz abgewichen?
Die gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen ist abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB mitversichert.
Sind Vermögensschäden aus Schäden am Baugrundstück abgedeckt?
Nein. Alle Vermögensschäden, die sich aus Sachschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen ergeben, sind ausgeschlossen.