In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden über das Anlagenrisiko mitversichert – etwa für Öl- und Fettabscheider sowie Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko):
Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko.
Dies gilt für:
- Öl-/Fettabscheider
- Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern
Was bedeutet das konkret?
Werden auf dem Grundstück gewässerschädliche Stoffe gelagert oder befinden sich dort Öl- bzw. Fettabscheider, deckt die Bauherrenhaftpflichtversicherung im Rahmen des Anlagenrisikos auch Haftpflichtansprüche ab, die aus einem Gewässerschaden entstehen können. Maßgeblich sind dabei die zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden in der Bauherrenhaftpflicht mitversichert?
Ja. Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko.
Welche Anlagen umfasst das Anlagenrisiko?
Erfasst sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
Bis zu welchem Fassungsvermögen besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Nach welchen Bedingungen richtet sich der Schutz?
Der Schutz richtet sich nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko.