In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen samt Folgeschäden eingeschlossen – auch Bearbeitungsschäden. Erfahren Sie, welche Selbstbeteiligung gilt und wie sich die Erkundigungspflicht auf Ihren Selbstbehalt auswirkt.
Eingeschlossene Leitungsschäden:
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Zu den Erdleitungen zählen:
- Kabel
- unterirdische Kanäle
- Wasserleitungen
- Gasrohre
- und andere Leitungen
Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Selbstbeteiligung:
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten:
- sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem Verlauf der Erdleitungen erkundigt hatte oder
- den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner Erkundigungen informiert hatte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird bei Bauarbeiten eine Leitung im Erdreich oder eine Frei- bzw. Oberleitung beschädigt, sind die daraus entstehenden Haftpflichtansprüche und Folgeschäden mitversichert – auch dann, wenn die Leitung gerade bearbeitet wurde. Bei jedem Schaden trägt der Versicherungsnehmer einen Eigenanteil (Selbstbeteiligung). Wer sich vor Baubeginn nicht über Lage und Verlauf der Erdleitungen informiert oder die Baustellenverantwortlichen nicht darüber unterrichtet, muss mit einem höheren Eigenanteil rechnen.
Häufige Fragen
Welche Leitungen sind vom Versicherungsschutz erfasst?
Erfasst sind Erdleitungen wie Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen sowie elektrische Frei- und Oberleitungen – jeweils einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Sind auch Bearbeitungsschäden an Leitungen mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Leitungsschaden?
Die Selbstbeteiligung des VN beträgt an jedem Schaden 20 %, mindestens 50 EUR und höchstens 2.500 EUR.
Wann erhöht sich die Selbstbeteiligung?
Sie erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder sein Bevollmächtigter sich vor Beginn der Arbeiten nicht bei den zuständigen Stellen nach Lage und Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis der Erkundigungen informiert hatte.