In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wer einen Schaden durch bewusstes Abweichen von Vorschriften oder durch bewusste Pflichtverletzungen verursacht, kann sich nicht auf den Schutz berufen – hier erfahren Sie, was das konkret bedeutet.
Ergänzend zu Ziff. 7 AHB gilt folgender Ausschluss:
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden herbeigeführt haben durch:
- bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
- sonstige bewusste Pflichtverletzungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift dann nicht, wenn ein Schaden absichtlich durch das Missachten von Vorschriften oder durch andere bewusste Pflichtverletzungen entsteht. Wer sich also wissentlich über gesetzliche oder behördliche Vorgaben hinwegsetzt, kann für daraus resultierende Schäden keinen Versicherungsschutz erwarten. Diese Regelung ergänzt die allgemeinen Bestimmungen der Ziff. 7 AHB.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind in der Bauherrenhaftpflicht ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.
Gilt der Ausschluss auch für Mitversicherte?
Ja, der Ausschluss betrifft Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden entsprechend herbeigeführt haben.
Auf welche Grundlage bezieht sich dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt ergänzend zu Ziff. 7 AHB.
Was zählt als bewusste Pflichtverletzung?
Erfasst sind das bewusste Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie sonstige bewusste Pflichtverletzungen. Weitere Details hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.