In der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten festgelegte Ausschlüsse: Nicht versichert sind etwa Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse oder durch den Gebrauch von Fahrzeugen – wobei bestimmte Kfz, Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis zu genau definierten Höchstgeschwindigkeiten ausdrücklich mitversichert bleiben.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN:
- aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
- als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhänger wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Kfz-Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
- alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
- alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h.
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Bauherrenhaftpflicht deckt nicht alle denkbaren Situationen ab. Bestimmte Risiken – etwa Veränderungen der Grundwasserverhältnisse oder Schäden durch den Gebrauch von Fahrzeugen – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für einige langsam fahrende Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie für Fahrzeuge auf nicht öffentlichen Wegen bleibt der Schutz jedoch bestehen, wenn die genannten Bedingungen (berechtigter Fahrer, erforderliche Fahrerlaubnis) eingehalten werden. Besteht anderweitig Versicherungsschutz, kommt dieser vorrangig zum Tragen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch das Verändern der Grundwasserverhältnisse versichert?
Nein. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse ist nicht versichert.
Welche Fahrzeuge sind trotz des allgemeinen Fahrzeug-Ausschlusses mitversichert?
Versichert bleibt die Haftpflicht für Schäden durch den Gebrauch von Kfz und Kfz-Anhängern nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen (ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit), von allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h sowie von allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h.
Wer darf diese mitversicherten Fahrzeuge nutzen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden – also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Was passiert, wenn diese Obliegenheiten verletzt werden?
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Was gilt, wenn zusätzlich eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024