Die Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden ab, die durch häusliche Abwässer im Gebäude selbst oder durch den Rückstau des Straßenkanals verursacht werden – ausgenommen industrielle und gewerbliche Abwässer.
In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich Sachschäden, die durch häusliche Abwässer verursacht werden:
Mitversichert sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) AHB:
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer)
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Kommt es beim Bauvorhaben zu Sachschäden durch Abwässer, springt der Versicherungsschutz in bestimmten Fällen ein. Erfasst sind Schäden durch häusliche Abwässer aus dem Gebäude selbst sowie Schäden durch zurückstauende Abwässer aus dem Straßenkanal. Abwässer aus industrieller oder gewerblicher Nutzung sind hiervon nicht umfasst.
Häufige Fragen
Welche Abwasserschäden sind mitversichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen, sowie durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Sind industrielle und gewerbliche Abwässer eingeschlossen?
Nein. Der Schutz gilt für häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen – also ausdrücklich keine industriellen und gewerblichen Abwässer.
Sind Schäden durch Rückstau des Straßenkanals abgedeckt?
Ja. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten, sind mitversichert.
Auf welche Regelung bezieht sich der Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) AHB.