In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist die Entschädigung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Erfahren Sie, wie mehrere Fälle als einer gelten, wann ein Selbstbehalt greift, wie Kosten, Prozesskosten und Rentenzahlungen behandelt werden und was bei verweigerter Anerkennung eines Anspruchs gilt.
Begrenzung auf die Versicherungssummen:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere Versicherungsfälle als ein Fall:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Selbstbehalt:
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Kosten:
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Prozesskosten bei Überschreiten der Versicherungssumme:
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers hat eine Obergrenze: die vereinbarte Versicherungssumme, die pro Versicherungsfall gilt. Zusammenhängende Schäden werden dabei als ein einziger Fall behandelt. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, tragen Sie einen festgelegten Teil selbst. Zusätzlich regeln die Bestimmungen, wie mit Kosten, Prozesskosten und Rentenzahlungen umzugehen ist und welche Folgen es hat, wenn eine vom Versicherer gewünschte Erledigung am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung maximal?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Fall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem – insbesondere sachlichem und zeitlichem – Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Fälle.
Was passiert bei einem vereinbarten Selbstbehalt?
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Der Selbstbehalt wird auch dann von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen, wenn diese die Versicherungssumme übersteigen. Der Versicherer bleibt zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche.
Was gilt, wenn eine gewünschte Erledigung scheitert?
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, kommt der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf.