Steigt in der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse der Beitrag durch eine Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, haben Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Erfahren Sie, welche Frist gilt, wann die Kündigung wirksam wird und warum eine höhere Versicherungssteuer kein Kündigungsrecht auslöst.
Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung durch Beitragsangleichung:
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
- Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers möglich.
- Sie wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Pflichten des Versicherers bei der Mitteilung:
- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
- Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Beitrag allein wegen einer Beitragsangleichung steigt und der Schutz gleich bleibt, dürfen Sie den Vertrag kurzfristig beenden. Dafür haben Sie ab Erhalt der Mitteilung einen Monat Zeit. Der Versicherer muss Sie rechtzeitig informieren und auf dieses Recht hinweisen. Steigt dagegen nur die Versicherungssteuer, können Sie deshalb nicht kündigen.
Häufige Fragen
Wann kann ich nach einer Beitragsangleichung kündigen?
Wenn sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3 erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen.
Ab wann wird meine Kündigung wirksam?
Die Kündigung wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Muss mich der Versicherer über das Kündigungsrecht informieren?
Ja. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Kann ich auch wegen einer höheren Versicherungssteuer kündigen?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.