In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Sachschäden durch häusliche Abwässer mitversichert – auch bei Rückstau aus dem Straßenkanal. Erfahren Sie, welche Abwässer eingeschlossen und welche ausgenommen sind.
Mitversichert sind – abweichend von 7.14.1 AHB:
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer).
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu Sachschäden durch Abwässer, greift der Versicherungsschutz für häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst entstehen. Ebenfalls berücksichtigt werden Schäden, die durch einen Rückstau aus dem Straßenkanal verursacht werden. Nicht gemeint sind industrielle oder gewerbliche Abwässer.
Häufige Fragen
Welche Abwasserschäden sind mitversichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen, sowie durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Sind industrielle oder gewerbliche Abwässer eingeschlossen?
Nein. Der Schutz gilt für häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen – also keine industriellen und gewerblichen Abwässer.
Sind Schäden durch Rückstau aus dem Straßenkanal abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Auf welcher Grundlage gilt dieser Einschluss?
Der Einschluss gilt abweichend von 7.14.1 AHB in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.