Neu entstehende Risiken sind in der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett über die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigepflichten gelten, bis zu welcher Höhe der Schutz begrenzt ist und welche Risiken ausgenommen sind.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) in der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse, Tarif Einfach Komplett:
- Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 20.000.000 EUR für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Vertragslaufzeit ein neues versicherbares Risiko dazukommt, ist es zunächst automatisch im gleichen Rahmen wie der bestehende Vertrag mitversichert. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, muss das neue Risiko nach Aufforderung fristgerecht gemeldet werden, und über einen passenden Beitrag muss man sich einigen. Bis zu dieser Einigung besteht der Schutz nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze. Für bestimmte Bereiche – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder berufliche Tätigkeiten – gilt diese Vorsorge nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort mitversichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des Beitrags zustande kommt.
Bis zu welcher Höhe ist der Schutz für neue Risiken begrenzt?
Von der Entstehung bis zur Einigung ist der Versicherungsschutz auf 20.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Bahnen, versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtige Risiken (außer versicherungspflichtigen Hunden), Risiken unter einem Jahr Laufzeit, betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeiten sowie bestimmte Geothermie-Anlagen mit Bohrung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025