Die Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse springt mit der Forderungsausfalldeckung ein, wenn ein Dritter Ihnen als privatem Tierhalter einen Schaden zufügt, aber zahlungsunfähig ist. Dann leistet der Versicherer so, als hätte der Schädiger selbst eine Hunde- oder Pferdehalterhaftpflicht abgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen als privatem Tierhalter jemand anderes einen Schaden zufügt und dafür haftet, aber selbst nicht zahlen kann, springt die Forderungsausfalldeckung ein. Der Versicherer leistet dann so, als wäre der Schädiger selbst über eine Hunde- oder Pferdehalterhaftpflicht abgesichert – mit denselben Grenzen und Ausschlüssen, die auch für Sie gelten würden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte.
Gilt der Schutz auch bei beruflichen Schäden?
Nein. Die Schädigung muss im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter erfolgen. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Was gilt bei vorsätzlicher Schädigung durch den Dritten?
Abweichend von A1-7.1 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte mitversichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was ist ein Schadenereignis in diesem Sinne?
Ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.