In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett, dass die Forderungsausfalldeckung bestimmte Ansprüche nicht ersetzt – etwa Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger leistet. Hier erfahren Sie, welche besonderen Ausschlüsse genau gelten.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
- oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt nicht für jeden Schaden ein. Bestimmte Ansprüche sind ausdrücklich ausgenommen – zum Beispiel Zinsen, Strafen und Verfahrenskosten oder Schäden, für die bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger aufkommt. Ist ein Schaden durch einen anderen Versicherer nur teilweise gedeckt, kann der verbleibende Restanspruch nach diesen Bedingungen übernommen werden. Auch Schäden im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen wie Krieg oder Erdbeben sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Verzugszinsen und Vertragsstrafen abgedeckt?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden leisten muss?
Für Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, wird nicht geleistet. Decken jene Leistungen den gesamten Schadenersatzanspruch nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Vertrag.
Sind Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger eingeschlossen?
Nein. Für Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, wird nicht geleistet – auch nicht bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichen von Dritten.
Welche besonderen Ereignisse sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Wird geleistet, wenn Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt wurden?
Nein. Ansprüche, die darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025