In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Plus der Haftpflichtkasse ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 abgesichert – inklusive pauschaler Mitversicherung von Öl- und Fettabscheidern sowie Behältnissen für gewässerschädliche Stoffe bis zu einem bestimmten Fassungsvermögen.
Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme):
Abweichend von A. 15. ist versichert – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Im Tarif Plus ist der Schutz für Umweltschäden fest enthalten, ohne dass es dafür einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dazu zählen unter anderem Anlagen wie Öl- und Fettabscheider sowie Lagerbehälter für gewässerschädliche Stoffe, die bis zu der genannten Kapazität ohne gesonderte Angabe mitgeschützt sind. Weichen die Angaben im Versicherungsschein davon ab, gelten die dort dokumentierten Regelungen.
Häufige Fragen
Ist das Umweltschadens-Risiko im Tarif Plus automatisch mitversichert?
Ja. Abweichend von A. 15. ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 versichert, sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Welche Risikobausteine umfasst das Umweltschadens-Basisrisiko?
Es umfasst die Risikobausteine 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
Sind Öl- und Fettabscheider mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern pauschal mitversichert.
Was gilt, wenn im Versicherungsschein abweichende Vereinbarungen stehen?
Dann gelten die im Versicherungsschein dokumentierten, gesonderten Vereinbarungen; die beschriebene Regelung greift nur, sofern keine hiervon abweichenden Vereinbarungen dokumentiert sind.