In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind im Tarif Einfach Komplett neben dem Versicherungsnehmer auch Familienangehörige, Personen in häuslicher Gemeinschaft, Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte geschützt. Erfahren Sie, welche Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen gelten und wie Ansprüche der Versicherten untereinander geregelt sind.
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen):
- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmer sowie aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für Familienangehörige, Personen im gemeinsamen Haushalt sowie für Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte. Für diese mitversicherten Personen gelten grundsätzlich die gleichen Vertragsregeln. Ansprüche und Pflichten aus dem Vertrag sind dabei zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen aufgeteilt: Die Rechte übt allein der Versicherungsnehmer aus, während für die Obliegenheiten alle Beteiligten verantwortlich sind.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Ebenfalls versichert sind der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter, (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft sowie Reitbeteiligte.
Was ist eine Reitbeteiligung?
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind Ansprüche der versicherten Personen untereinander abgedeckt?
Ja, versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Dazu zählen auch bestimmte übergegangene Regressansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025