Für Gewässerschäden bietet die Haftpflichtkasse in der Tierhalterhaftpflicht im Tarif Einfach Komplett Schutz bei nachteiliger Veränderung der Wasserbeschaffenheit – inklusive Grundwasser. Erfahren Sie, welche Anlagen bis zu welchen Grenzen mitversichert sind, wie Rettungs- und Gutachterkosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen resultieren, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend genannten Anlagen:
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigt Ihr Tier oder eine von Ihnen betriebene Anlage ein Gewässer oder das Grundwasser, kann die Tierhalterhaftpflicht für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche einstehen. Für gelagerte gewässerschädliche Stoffe ist der Schutz auf kleinere Gebinde begrenzt. Neben dem eigentlichen Schaden können auch sinnvolle Rettungsmaßnahmen und außergerichtliche Gutachterkosten mit übernommen werden. In bestimmten Fällen – etwa bei Vorsatz oder Krieg – besteht jedoch kein Schutz.
Häufige Fragen
Was ist bei Gewässerschäden versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Anlagen sind bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe mitversichert?
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Was passiert, wenn die genannten Grenzen überschritten werden?
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose Aufwendungen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens geboten waren – sowie außergerichtliche Gutachterkosten, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025